Was ist die 130-Prozent-Regel – Die 130%-Regelung leicht und verständlich erklärt

Häufige Fragen & Antworten. Kurz und knapp:


  1. Kann ich den Rest aus meiner eigenen Tasche bezahlen wenn die Schadenshöhe Über 130% liegt?
    Nein. Leider nicht.
  2. Gilt die 130% Regel auch bei meiner Kasko-Versicherung, bei selbstverschuldeten Unfällen?
    Nein. Leider nicht.

Unser 130% Rechner


Wiederbeschaffungswert
5000
Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den Sie brauchen, um sich ein vergleichbares Fahrzeug zu kaufen.

Reparaturkosten (Inklusive Mehwertsteuer)
3500
Die Reparaturkosten ergeben sich aus unserem Gutachten


Restwert
500
Der Restwert ist der Betrag, den ein Restverwerter (auch Schrotthändler genannt) für Ihr Fahrzeug bezahlen würde.

Ergebnis
Prozentsatz: 
0
%


Auszahlung bei wirtschaftlichen Totalschaden: 
0

(Der Betrag ergibt sich aus der Differenz von Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert)


Erklärung / Legende
∎∎∎ Von Null bis 74% können Sie beruhigt reparieren lassen.
∎∎∎ Ab 75% müssen wir Restwertangebote einholen. Sie können aber, wenn das Ergebnis bis 130% zeigt, unter Auflagen reparieren lassen.
∎∎∎ Über 130% ist die Versicherung nicht verpflichtet, eine Reparatur zu bezahlen.

Die 130-Prozent-Regelung und Ihre Ausnahmen


Wir als langjährige Kfz-Gutachter Berlin wollen Ihnen die 130%_Regel näher bringen.  Hier erfahren Sie, was es mit der 130-Prozent-Regelung auf sich hat und welche Bedeutung diese für die Schadensregulierung hat. Durch diese Sonderregel kann Ihr verunfalltes Fahrzeug auch dann repariert werden, wenn aus  wirtschaftlicher Sicht die Reparaturkosten eigentlich zu hoch sind. Davon profitieren Autobesitzer, denen ihr Fahrzeug ans Herz gewachsen ist – für die das Auto einen ideellen Wert hat.

130 Prozent Regelung Werkstatt-01Nach einem Unfall kann der Sachverständige zu dem Ergebnis kommen, dass beim geschädigten Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, weil die Reparaturkosten zu hoch sind. Der Gesetzgebern hat mit der 130-Prozent-Regel jedoch eine Ausnahme in der Schadensregulierung geschaffen. Wann diese Ausnahme greift, und mit welche Werte die 130-Prozent-Grenze definieren, erklären wir Ihnen im Folgenden.

130%-Regelung – Sonderregelung in der Schadensabwicklung

Die 130%-Regelung ist eine Sonderregelung bei der Schadensabwicklung durch die Kfz-Versicherung. Sie definiert den Rahmen der Reparaturwürdigkeit eines Fahrzeuges. Normalerweise spricht die Versicherung von einem wirtschaftlichen Totalschaden, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges überschreiten. Dazu gibt es eine allgemeine Formel, nach der im Normalfall die Schadenserstattung ermittelt wird: Ein Schaden als wird wirtschaftlicher Totalschaden eingestuft, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes seines Fahrzeuges.

130 prozent regelung erklärt

130% Beispiel:

Der Wiederbeschaffungswert des geschädigten Fahrzeuges beträgt 5000 Euro.

Nach dem Unfall hat das Auto noch einen Restwert von 1.000 Euro.

Wären in diesem Fall die Reparaturkosten höher als 4.000 Euro, läge aus Sicht der Versicherung ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Bei einer normalen Schadensabwicklung würde der Geschädigte den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes – also 4.000 Euro – von der Versicherung erhalten.

Sie als Geschädigten kann dieses normale Verfahren zur Schadensregulierung benachteiligen. Beispielsweise ist es manchmal nur schwer oder gar nicht möglich, tatsächlich ein Ersatzfahrzeug zum ermittelten Wiederbeschaffungswert zu erwerben. Oder das verunfallte Fahrzeug hat für Sie einen ideellen Wert und gehört ‚zur Familie‘. In diesem Fall möchten Sie statt eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges lieber Ihr altes Auto reparieren lassen, selbst wenn die Reparatur teurer ist als der ermittelte Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Genau für diese Fälle wurde vom Gesetzgeber die 130%-Regelung eingeführt. Sie greift allerdings nicht immer. Tipp: Bei kleineren Schäden jetzt unseren Dellenreflektor herunterladen.

Die 130%-Regelung – das Integritätsinteresse des Geschädigten

Mit der 130%-Regelung können Sie als Geschädigter  das unverschuldet verunfallte Fahrzeug behalten, sofern die eigentlich unwirtschaftliche Reparatur bis zu einer Grenze von 30% über dem Wiederbeschaffungswert möglich ist.

Das bedeutet jedoch nicht, dass der Besitzer eines alten Fahrzeugs auf diese Art auf Kosten der Versicherung ihr Fahrzeug auf Vordermann bringen können. Um genau das zu verhindern gibt es diverse Rahmenbedingungen, die erfüllt sein müssen, um die Schadensregulierung nach der 130%-Regelung in Anspruch zu nehmen.

Expertenkommentar

Kfz-Sachverständiger Thomas Massing

Kfz Sachverständiger Thomas Massing, zum Thema 130% Regel:
130 % Regelung – ist das alles unumstößlich?

Aus eigener Erfahrung kann ich bestätigen, dass es auch hier, wenn vielleicht auch nicht grundsätzlich, flexible Lösungen geben kann.

So hatte der Mitarbeiter eines Karosseriebaubetriebes einen recht schweren Unfallschaden, bei dem bereits bei erster Sichtung klar war, dass es sich wohl um einen Totalschaden handeln würde. Die Schadenkalkulation führte dann zu dem Ergebnis, dass die Schadensumme bei 156% liegen würde.

Eine persönliche Katastrophe für den Geschädigten. Als Fachmann war ihm klar, dass er den Schaden würde repariert werden können – und doch standen die Zahlen dem entgegen. Er bat uns eine Kalkulation durchzuführen die die Reparatur mit gebrauchten Ersatzteilen vorsehen
würde, eine sog. „zeitwertgerechte Reparatur“.

Das Ergebnis lag anschließend bei 128 % und nach Rücksprache mit der regulierenden Versicherung konnten wir dem Kunden mitteilen, dass die Kosten unter diesem Aspekt und mit dieser Reparaturvorgabe übernommen werden würde.

Dies ist nur ein Bespiel von vielen, bei denen sich immer deutlicher herausstellt, dass der Sachverständige heutzutage eher als Koordinator der Schadenregulierung zu betrachten ist!

(siehe auch: Für die Bestimmung der 130 Prozent-Grenze kommt es allein auf die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten an (OLG Frankfurt DAR 03, 68); ebenso LG Freiburg DAR 98, 477; LG Duisburg 11.1.08, 7 S 291/06, Abruf-Nr. 092634; ähnlich LG Dortmund 3.7.08, 4 S 24/08, Abruf-Nr. 092635.)

Voraussetzungen zur Schadensregulierung nach der 130%-Regelung


Unter folgenden Voraussetzungen ist die Reparatur des verunfallten Fahrzeuges nach der 130%-Regelung möglich:

  • die Reparaturkosten des Fahrzeuges dürfen maximal 30% über den Wiederbeschaffungskosten liegen
  • als Nachweis darüber, dass das Integritätsinteresse gewahrt ist, muss das Auto mindestens über einen Zeitraum von 6 Monaten, ab dem Zeitpunkt des Schadensereignisses,  weitergenutzt und versichert werden
  • die Reparatur des Fahrzeugs muss im Rahmen der Vorgaben eines Kfz-Sachverständigengutachtens erfolgen
  • als Nachweis über eine Gutachten-konforme Reparatur muss eine Rechnung über die Reparaturkosten vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass die Reparatur gemäß des vorliegenden Gutachtens erfolgte
  • eine Eigenreparatur ist zulässig und möglich – allerdings muss im Anschluss an die erfolgte Reparatur eine sogenannte Reparaturbescheinigung durch einen Sachverständigen erfolgen, in der bescheinigt wird, dass die Reparatur nach den Vorgaben des Gutachtens sach- und fachgerecht durchgeführt wurde
  • sogenannte „Billigreparaturen“, bei denen  keine vollständige Wiederherstellung des Fahrzeugs erfolgt, werden nicht über die 130%-Regelung von der Versicherung reguliert – in diesen Fällen kann allenfalls eine Regulierung auf Totalschadenbasis erfolgen
130 prozent regelung erklärt

130%-Regelung – Warum ein unabhängige Sachverständiger so wichtig ist


Bei einem angenommenen Wiederbeschaffungswert von 5.000 Euro und einem Restwert von 1000 Euro, würde die Versicherung für die Reparatur im Rahmen der 130%-Regelung maximale Reparaturkosten von 6.500 Euro übernehmen.

Werden im Gutachten seitens der Versicherung die Reparaturkosten von vornherein auf 131% oder mehr, und damit auf mindestens 6.550 Euro festgelegt, ist eine Schadensregulierung im Rahmen der 130%-Regelung ausgeschlossen und die Schadensabrechnung würde wie folgt aussehen:

Bei einem Wiederbeschaffungswert von 5.000 Euro und einem Restwert ihres Fahrzeugs von 1.000 Euro, erhalten Sie Wiederbeschaffungswert minus Restwert – also nur 4.000 Euro!

In dieser Beispielrechnung würde die Versicherung demnach eine Kostenersparnis von mindestens 2.500 Euro (38,5%) erwirtschaften, wenn sie den Schaden auf Totalschadenbasis anstatt auf Basis der 130%-Regelung abrechnen würde.

Das Beispiel zeigt aber auch, wie wichtig es für den Geschädigten ist, einen unabhängigen Sachverständigen mit einem Gutachten zu beauftragen, um Tricksereien und Finessen seitens der gegnerischen Versicherung vorzubeugen.

Diese Empfehlung gilt übrigens grundsätzlich und nicht nur im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens. Durch kleine Finessen bei der Gutachtenerstellung können die Versicherer erhebliche Kosteneinsparungen erwirtschaften, die sich insbesondere bei der Reparatur nach der 130%-Regelung sehr zum Nachteile des Geschädigten auswirken können. Ein Gutachter seitens der Versicherung wird daher immer versuchen, einen Schaden, der im Rahmen der 130%-Regelung abgerechnet werden könnte, von vornherein als irreparablen Totalschaden mit zu hohen Reparaturkosten zu bewerten. Dazu wird die Berechnung der Schadenskalkulation soweit angehoben, dass der Maximalwert von 130% von vornherein im Falle einer Reparatur überschritten würde.

Für die Ermittlung von Restwerten sowie Wiederbeschaffungswerten ist ein vollumfängliches Gutachten notwendig. Ein wie oft von der Versicherungen gewünschter Kostenvoranschlag reicht hier nicht aus.

130%-Regelung – Überschreitung der Reparaturkosten


Selbstverständlich können auch nach Vorlage eines objektiven und unabhängigen Gutachtens im Laufe der Reparatur weitere unfallbedingte Schäden zutage kommen, die so vorab für den Gutachter nicht ersichtlich waren und die Reparaturkosten nochmals erhöhen. Bei Vorlage solcher sogenannten verborgenen Mängel ist eine Überschreitung der Reparaturkosten, die im Rahmen der 130%-Regelung festgelegt wurden, möglich. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass sich die verborgenen Mängel ausschließlich auf die unfallbedingte Beschädigung des Fahrzeugs zurückführen lassen müssen.

Gerichtsurteile zur 130%-Regelung


Die 130%-Regelung wurde als Sonderregelung zur Wahrung des Integritätsinteresses des Geschädigten eingeführt. Genau wie auf Seiten der Versicherer gibt es auch zahlreiche Geschädigte, die versuchen die Reparatur von, vor allem alte Fahrzeugmodelle, auf Kosten der Versicherung im Rahmen der 130%-Regelung abzuwickeln. So wird nicht selten versucht, die 130%-Grenze durch die Reparatur mit Gebrauchtteilen einzuhalten oder die Reparatur des Fahrzeugs erfolgt nicht so, wie im Gutachten vorgegeben. Diese und viele weitere Möglichkeiten, um doch noch die 130%-Regelung in Anspruch nehmen zu können, sind teils rechtens und durch entsprechende Gerichtsurteile als „salonfähig“ eingestuft. Andere Versuche die 130%-Regelung in Anspruch nehmen zu können werden hingegen von den Gerichten abgewiesen. Für Geschädigte, die ihr Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall behalten und instand setzen möchten, sind daher zwei Vorgehensweisen ratsam:

  • Nach schweren Unfällen, die einen möglichen Totalschaden des Autos zur Folge haben, sollten sich die Geschädigten sofort nach dem Unfall Gedanken darüber machen, ob eine Reparatur des Fahrzeuges für sie in Frage kommt.
  • Ein unabhängiger Sachverständiger solle immer hinzugezogen werden. Wer sich auf das Gutachten der gegnerischen Versicherung verlässt, hat von vornherein schlechte Karten, dass das Gutachten so erstellt wird, dass die 130%-Regelung zur Schadenabwicklung in Frage kommt.
  • Bestehen von vornherein Zweifel, ob die Reparatur des Fahrzeuges innerhalb der 130%-Grenze ohne „Tricks“ oder kostenersparende Maßnahmen durchführbar ist, sollte auf jeden Fall ein Rechtsbeistand hinzugezogen werden. Die Gesetzeslage ist insgesamt und insbesondere bei Sonderfällen nicht immer ganz eindeutig, sodass ein Rechtsanwalt hilfreich ist, um böse Überraschungen und möglicherweise langwierige Prozesse mit der gegnerischen Versicherung von vornherein zu vermeiden.

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